§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Förderverein Franzi und Anton« mit dem Zusatz »e.V.« nach
Eintragung, die beim Amtsgericht Dortmund zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in Dortmund.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, das Kath. Familienzentrum St. Franziskus und Antonius ideell und materiell
nach Absprache mit der Leitung oder Stellvertretung des kath. Familienzentrums St. Franziskus und
Antonius zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge,
Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und
Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Kath.
Familienzentrum St. Franziskus und Antonius.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Eintritt
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der
Vorstand entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss
wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens oder Tod.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die
Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen
im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der
Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Der
Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl des Vorstandes sowie des Kassenprüfers, und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von
einer Woche schriftlich oder digital.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom
Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Katholische Kindertageseinrichtungen Östliches Ruhrgebiet gGmbH
(HRB 22104 Ag Dortmund).
Dortmund, den 08.01.2026
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern