Satzung des Fördervereins Franzi und Anton e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Förderverein Franzi und Anton« mit dem Zusatz »e.V.« nach

Eintragung, die beim Amtsgericht Dortmund zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in Dortmund.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, das Kath. Familienzentrum St. Franziskus und Antonius ideell und materiell

nach Absprache mit der Leitung oder Stellvertretung des kath. Familienzentrums St. Franziskus und

Antonius zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge,

Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und

Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Kath.

Familienzentrum St. Franziskus und Antonius.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft Eintritt

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der

Vorstand entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss

wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens oder Tod.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die

Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen

im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der

Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,

insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem

Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der

Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Der

Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt

ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung

beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des

Vorstandes, die Wahl des Vorstandes sowie des Kassenprüfers, und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder

einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von

einer Woche schriftlich oder digital.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom

Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende

Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat

einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an die Katholische Kindertageseinrichtungen Östliches Ruhrgebiet gGmbH

(HRB 22104 Ag Dortmund).

Dortmund, den 08.01.2026

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern